Abfallgebühren

Bei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt- und Landkreise (§ 6 Landesabfallgesetz; § 1 Abs. 1 Landkreisordnung i.V.m. § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung). Die Aufgabenstellung ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes, dort insbesondere aus § 15: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie nicht verwertbare Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, d.h. Gewerbebetriebe u.ä., zu verwerten bzw. zu beseitigen.

Die tatsächliche Ausgestaltung dieser Aufgabe wie auch die Gebührenerhebung kann der Landkreis durch Satzung regeln (§ 10 Landesabfallgesetz, § 3 Landkreisordnung). Dies ist geschehen durch Kreistagsbeschluss der Abfallsatzung des Landkreises Calw vom 04.11.1996, welche durch jährliche Überarbeitung aktuell gehalten wird. Diese Änderungen werden im Abfallwirtschaftsbetrieb vorbereitet und über den Umweltausschuss an den Kreistag zu Beratung und Beschluss gegeben.

Die Abfallgebührenerhebung ist demzufolge eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Zwischen den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises und dem Abfallwirtschaftsbetrieb besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das seine Grundlage im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Landesabfallgesetz, in der Landkreisordnung und im Kommunalabgabengesetz hat. Nach § 14 Abs. 1 KAG dürfen die Gebühren so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Nach den für den Landkreis geltenden Grundsätzen der Einnahmebeschaffung (§ 48  LKrO i.V.m. § 78 Abs. 2 GemO) ist der Landkreis gehalten, möglichst kostendeckende Gebühren zu erheben.

 

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