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MustergebührenbescheidWas ist denn ein Gebührenbescheid? Und was steht da genau drauf?
Den Abfallgebührenbescheid erhält jeder Haushalt und jeder Gewerbebetrieb im Landkreis Calw in der Regel einmal im Jahr. Darauf aufgelistet ist, was der Haushalt oder Gewerbebetrieb für die Abfallentsorgung im aktuellen Jahr zu zahlen hat. Die Abfallgebühren sind aufgeteilt in eine „Jahresgebühr“ und „Behältergebühren“.
Wenn sich etwas ändert, z.B. ein Kind geboren wurde, eine Abfalltonne in eine kleinere oder größere getauscht wurde oder ein Umzug stattgefunden hat, dann erhalten Sie einen sogenannten „Änderungsbescheid“.
Rechtlicher Hintergrund
Bei der Abfallentsorgung handelt es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt- und Landkreise (§ 6 Landesabfallgesetz; § 1 Absatz 1 Landkreisordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO)). Die Aufgabenstellung ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes, dort insbesondere aus § 20: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie nicht verwertbare Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, das heißt Gewerbebetriebe und ähnliches, zu verwerten beziehungsweise zu beseitigen.
Die tatsächliche Ausgestaltung dieser Aufgabe, wie auch die Gebührenerhebung, kann der Landkreis durch Satzung regeln (§ 10 Landesabfallgesetz, § 3 Landkreisordnung (LKrO)). Dies ist geschehen durch den Kreistagsbeschluss der Abfallsatzung des Landkreises Calw vom 22.10.2018, welche durch jährliche Überarbeitung aktuell gehalten wird. Diese Änderungen werden im Abfallwirtschaftsbetrieb vorbereitet und über den Umweltausschuss an den Kreistag zur Beratung beziehungsweise zum Beschluss gegeben.
Die Abfallgebührenerhebung ist demzufolge eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Zwischen den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises und dem Abfallwirtschaftsbetrieb besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das seine Grundlage im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), im Landesabfallgesetz, in der Landkreisordnung (LKrO) und im Kommunalabgabengesetz (KAG) hat. Nach § 14 Absatz 1 KAG dürfen die Gebühren so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Nach den für den Landkreis geltenden Grundsätzen der Einnahmebeschaffung (§ 48 LKrO in Verbindung mit § 78 Absatz 2 GemO) ist der Landkreis gehalten, möglichst kostendeckende Gebühren zu erheben.